Rechtsprechung zur Einheit des Verhinderungsfalles bestätigt
Es bleibt dabei, dass der Entgeltfortzahlungszeitraum auch dann auf sechs Wochen beschränkt ist, wenn während dieses Zeitraumes neben die bereits bestehende Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig eine weitere Erkrankung tritt.
BAG 11.12.2019 – 5 AZR 505/18