Ist die Versetzung eines Mitarbeiters an einen anderen Arbeitsort unwirksam, kann der Mitarbeiter für seine Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz und seiner, bedingt durch die Versetzung, erforderlichen Zweitwohnung von dem Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Entsprechend des JVEG beläuft sich der Anspruch auf 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer.
BAG 28.11.2019 – 8 AZR 125/18