Tatsächlicher Arbeitgeber eines länderübergreifend eingesetzten Mitarbeiters ist derjenige, dem die Weisungsbefugnis obliegt, der letztlich das Arbeitsentgelt schuldet und den Mitarbeiter eingestellt hat. Nicht entscheidend ist im Zweifelsfall hingegen, wer im Arbeitsvertrag formal als Arbeitgeber eingetragen ist.
EuGH 26.11.2019 – C-610/18