Eine Vereinbarung, wonach der Mitarbeiter nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes die Leasingkosten für ein von ihm genutztes Dienstfahrrad zu tragen hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB unwirksam.
ArbG Osnabrück 02.12.2019 – 3 Ca 229/19