Die grundsätzlich alles drei Jahre durchzuführende Anpassung der Betriebsrente im Sinne des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist obsolet, wenn die Absicherung über eine Pensionskasse erfolgt sowie ab dem Bezugsbeginn alle auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen dienen. Darüber hinaus muss garantiert sein, dass etwaige Überschussanteile bei Eintritt des Versorgungsfalls weder dem Arbeitgeber noch der Pensionskasse zustehen.
BAG 10.12.2019 – 3 AZR 122/18