Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kurz nach Beginn einer Arbeitsunfähigkeit wird im Sinne des § 8 EFZG zunächst vermutet, dass die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen wurde. Der Arbeitgeber kann sich etwa dadurch entlasten, wenn er darlegt, dass dem Mitarbeitenden die Kündigung bereits zuvor wegen Schlechtleistung angedroht wurde.
LAG Nürnberg 10.12.2019 – 7 Sa 364/18