Erweckt die zweite Stufe einer Ausschlussklausel den Anschein, dass der Arbeitnehmer ihm zustehende Ansprüche ohne jegliche Einschränkung auch dann beim Arbeitsgericht einklagen muss, wenn ihm der Arbeitgeber deren Erfüllung zuvor bestätigt hat oder diese unstrittig sind, ist die Klausel wegen Intransparenz unwirksam.
BAG 03.12.2019 – 9 AZR 44/19