Es ist nicht von einer unzulässigen Kettenbefristung auszugehen, wenn für einen Saisonarbeiter (hier: Bademeister) nicht das komplette Jahr Beschäftigungsbedarf besteht, und er außerhalb der Saison nicht vergütet wird. Vielmehr ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen, im Rahmen dessen die Hauptleistungspflichten nur auf die Saison begrenzt sind. Eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters besteht nicht, da der begrenzte Beschäftigungsbedarf von vornherein zu erkennen war.
BAG 19.11.2019 – 7 AZR 582/17