Wird ein Arbeitnehmer in Folge eines Vergleichsabschlusses bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt, verfallen etwaige noch bestehende Zeitguthaben hiermit nicht automatisch. Vielmehr muss ein mit der Freistellung einhergehender Ausgleich des Arbeitszeitkontos explizit geregelt werden, um einen finanziellen Abgeltungsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.
BAG 20.11.2019 – 5 AZR 578/18