Hat das Arbeitsgericht, obwohl die Klagefrist klar versäumt wurde, das Verfahren fortgeführt und erkennen lassen, dass es in der Sache entscheiden will, ist eine nachträgliche Klagezulassung, anders als von § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorgesehen, auch noch nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums möglich.
LAG Berlin-Brandenburg 07.11.2019 – 5 Sa 134/19