Der Widerruf eines Aufhebungsvertrages nach §§ 312 ff. BGB, den die Arbeitsvertragsparteien in der Privatwohnung des Arbeitnehmers geschlossen haben, ist nicht möglich. Verletzt der Arbeitgeber jedoch das Gebot des fairen Verhandelns ist der Arbeitnehmer ggf. im Sinne der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob der Vertrag nicht zustande gekommen wäre.
BAG 07.02.2019 – 6 AZR 75/18