§ 622 Abs. 3 BGB bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn in dem Arbeitsvertrag nur eine Probezeit an sich und keine weiteren Regelungen zur Kündigungsfrist enthalten sind. Befindet sich jedoch in einem vorformulierten Arbeitsvertrag an anderer Stelle eine Regelung, in der eine längere Kündigungsfrist festgelegt wurde und ist nicht eindeutig, dass diese erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, kann der Arbeitgeber auch in der Probezeit nur mit der verlängerten Frist kündigen.
BAG 23.03.2017 – 6 AZR 705/15