Ist in einem Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrages mit allen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung geregelt (sog. dynamische Bezugnahme), wird die entsprechende Klausel durch den bloßen Erwerb von Unternehmensanteilen durch Dritte nicht ausgehebelt.
BAG 23.03.2017 – 8 AZR 89