Erwirbt eine andere Gesellschaft lediglich Anteile an einem Unternehmen und übt infolgedessen die Herrschaftsmacht aus, ist noch nicht von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auszugehen.
BAG 23.03.2017 – 8 AZR 91/15
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Erwirbt eine andere Gesellschaft lediglich Anteile an einem Unternehmen und übt infolgedessen die Herrschaftsmacht aus, ist noch nicht von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auszugehen.
BAG 23.03.2017 – 8 AZR 91/15