Die alleinige Verpflichtung des Arbeitgebers in einem Vergleich, bezogen auf Führung und Leistung ein “gutes” Zeugnis zu erteilen, reicht nicht aus, um die Erteilung eines geänderten Arbeitszeugnisses im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Anders ist die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn der Mitarbeiter nach dem Vergleich berechtigt ist, für das Zeugnis einen eigenen Entwurf vorzulegen, von deren Inhalt der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
LAG Hessen 28.01.2019 – 8 Ta 396/18