Selbst wenn eine Vorbeschäftigung bereits acht Jahre zurückliegt und das Arbeitsverhältnis seinerzeit nur rund anderthalb Jahre bestand, ist eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht mehr möglich. Eine sachgrundlose Befristung kann jedoch trotz des generell bestehenden Vorbeschäftigungsverbotes in Betracht kommen, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer war.
BAG 23.01.2019 – 7 AZR 733/16