Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber seinem Betriebsrat vor dem Ausspruch einer (außerordentlichen) Kündigung (nur) die Gründe für die beabsichtigte Kündigung mitzuteilen. Hierzu gehört es nicht, den Betriebsrat auch über das Bestehen eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes in Kenntnis zu setzen. Zudem muss der Arbeitgeber, um seine Anhörungspflicht zu erfüllen, auch keine weiteren Ausführungen zur Einhaltung der in § 626 Abs. 2 BGB normierten zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist tätigen.
BAG 07.05.2020 – 2 AZR 678/19