Ein Mitarbeiter hat auch in Pandemiezeiten keinen Anspruch darauf, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung in einem Einzelbüro oder dem Homeoffice zu erbringen. Vielmehr kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung billigen Ermessens selbst entscheiden, wie er die von ihm nach § 618 BGB einzuhaltende Pflicht zu Schutzmaßnahmen umsetzt. Wurden die notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen, ist es dem Mitarbeiter grundsätzlich auch zumutbar, mit anderen Personen im selben Raum zu arbeiten.
ArbG Augsburg 07.05.2020 – 3 Ga 9/20