Will ein Arbeitgeber die bisherige Praxis der betrieblichen Altersversorgung ändern, hat er die durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisierten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies gilt auch bei der Ablösung von Versorgungsmodellen im Rahmen eines Betriebsübergangs.
BAG 22.10.2019 – 3 AZR 429/18