Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Einwilligung zur Nutzung des nur mittels Fingerabdruck funktionierenden Arbeitszeiterfassungssystems zu erteilen. Insbesondere fehlt es hierfür an der von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgesehenen Erforderlichkeit.
ArbG Berlin 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19
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