Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine Einwilligung zur Nutzung des nur mittels Fingerabdruck funktionierenden Arbeitszeiterfassungssystems zu erteilen. Insbesondere fehlt es hierfür an der von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgesehenen Erforderlichkeit.
ArbG Berlin 16.10.2019 – 29 Ca 5451/19