Eine Ausschlussfrist ist als wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG einzustufen. Von daher reicht die bloße allgemeine arbeitsvertragliche Inbezugnahme einer Mitarbeiterordnung, in welcher eine Ausschlussfrist geregelt ist, nicht aus, um die Anforderungen des Nachweisgesetzes zu erfüllen. Kann der Arbeitgeber die Vereinbarung der Ausschlussfrist im Volltext nicht nachweisen, ist der Mitarbeiter so zu stellen, als ob es keine Ausschlussfristen geben würde.
BAG 30.10.2019 – 6 AZR 465/18