Bildnisse von Arbeitnehmern dürfen nach § 22 KUG nur mit deren Einwilligung verwendet werden. Hat der Arbeitnehmer die Einwilligung ohne Einschränkungen erteilt, erlischt sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht automatisch. Ein Widerruf ist nur möglich, wenn hierfür ein plausibler Grund vorgetragen wird.
BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13