Während der gesetzlich vorgesehenen Mindestpausenregelungen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen. Zugleich ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit im Sinne des § 297 BGB verhindert, eine Arbeitsleistung zu bewirken, das heißt gegen Entgelt zu erbringen. Ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer vorab gegen eine angeordnete Ruhepause protestiert hat und zu erkennen gegeben hat, dass er die Ruhepause an dem Arbeitstag unter Beachtung des § 4 ArbZG zu einem anderen Zeitpunkt bzw. mit kürzerer Dauer in Anspruch nehmen will.
BAG 25.02.2015 – 5 AZR 886/12