Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass Urlaubsansprüche auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen, der Urlaub aber 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, wenn er wegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses für die Zeit einer Erwerbsminderungsrente nicht genommen werden kann. Damit passte das BAG seine Rechtsprechung an die geänderten Vorgaben des EuGH an.
BAG 07.08.2012 – 9 AZR 353/10