Befristungen in Arbeitsverträgen können auch bei Vorliegen eines Sachgrundes wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und somit unwirksam sein. Für einen solchen Rechtsmissbrauch können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer des Arbeitsvertrages oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen.
BAG 18.07.2012 – 7 AZR 783/10