Während ihres Urlaubs sind Betriebsratsmitglieder von allen Amtspflichten suspendiert und zeitweilig verhindert iSd § 25 BetrVG. Sie können die zeitweilige Verhinderung zwar durch rechtzeitige Anzeige gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden aufheben. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der bewilligte Urlaub unterbrochen wird. Das Betriebsratsmitglied opfert vielmehr in einem solchen Fall freiwillig einen Urlaubstag für die Betriebsratsarbeit.
ArbG Cottbus 15.08.2012 – 2 CA 147/12