Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses die Fortsetzung nach einer kurzen Unterbrechung, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach insgesamt erfüllter Wartezeit des § 4 BUrlG in der weiten Hälfte des Kalenderjahres endet.
BAG 20.10.2015 – 9 AZR 224/14