Bezüglich des in § 9 MitbestG geregelten Schwellenwertes, der darüber entscheidet, ob die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer als unmittelbare oder Delegiertenwahl durchzuführen ist, sind wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen.
BAG 04.11.2015 – 7 ABR 42/13