Nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Insoweit muss geprüft werden, ob und ggf. wie der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden kann. Im Rahmen dieses Suchprozesses ist mit dem Mitarbeiter ggf. im Beisein eines externen Sachverständigen ein Gespräch zu führen, und in möglichen Fällen eine stufenweise Wiedereingliederung zu versuchen. Darüber hinaus ist festzustellen, ob Änderungen an Betriebsmitteln, eine Umgestaltung des Arbeitsumfeldes, des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsorganisation bzw. eine Anpassung der Arbeitszeit in Betracht kommen. Beachtet der Arbeitgeber die vorstehenden Anforderungen nicht, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.
ArbG Berlin 16.10.2015 – 28 Ca 9065/15