Hat ein Mitarbeiter aufgrund der Freistellung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für das komplette Kalenderjahr keine Arbeitsleistung zu erbringen, steht ihm wegen fehlender Arbeitspflicht auch kein Erholungsurlaub zu. Erfolgt der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase unterjährig, ist der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der arbeitspflichtigen Tage zu ermitteln.
BAG 24.09.2019 – 9 AZR 481/18