Streiten die Arbeitsvertragsparteien noch über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, kann der Arbeitnehmer nicht mittels einstweiliger Verfügung einen Urlaubsanspruch für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgreich geltend machen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern 12.09.2019 – 5 SaGa 6/19