Wird in AGBs der Anspruch auf eine Sonderzahlung mit Mischcharakter geregelt, nach welcher der Arbeitnehmer zumindest auch für bereits erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden soll, darf diese nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12