Sonderzahlungen, die neben der Betriebstreue auch für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung gewährt werden sollen, dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am Jahresende noch besteht. Unterjährig ausscheidenden Arbeitnehmern steht daher ein anteiliger Anspruch zu.
BAG 13.11.2013 – 10 AZR 848/12