Fragt ein langjährig Beschäftigter eine Auszubildende nach der Echtheit ihrer Oberweite und berührt er anschließend ihre Brüste stellt dies ein sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG dar, welche den Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigt.
LAG Niedersachsen 06.12.2013 – 6 Sa 391/13