Auch wenn sog. Heimarbeiter keine Übertragung von Arbeiten in einem bestimmten Umfang fordern können, steht ihnen nach Ausspruch einer Kündigung ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 12 Abs. 1 BUrlG) und Entgeltsicherung zu (§ 29 Abs. 7 bzw. 8 HAG).
BAG 20.08.2019 – 9 AZR 41/19