Aufgrund der Tatsache, dass ein Probearbeitstag dem Arbeitgeber Klarheit darüber verschaffen soll, ob ein Bewerber für die zu besetzende Position geeignet ist, hat dieser für das Unternehmen einen wirtschaftlichen Wert. Von daher ist es auch gerechtfertigt, den Bewerber bzgl. der Unfallversicherung mit den bereits Beschäftigten bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung gleichzustellen.
BSG 20.08.2019 – B 2 U 1/18 R