Schließen zwei Parteien einen mit “Arbeitsvertrag” überschriebene Vereinbarung, in welcher ausdrücklich festgelegt, dass für die zu zahlende Vergütung keine Leistung zu erbringen ist, handelt es sich um ein nach § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft.
LAG Düsseldorf 02.08.2019 – 10 Sa 1139/18