Will der Arbeitgeber seine Mitarbeiter verpflichten, einen Outlook-Gruppenkalender zu nutzen, ist hierfür vorab die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, da es sich insoweit um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Hat es der Arbeitgeber versäumt, die Zustimmung einzuholen, kann er auch nicht wirksam abmahnen, wenn die Mitarbeiter den Kalender nicht benutzen.
LAG Nürnberg 21.02.2017 – 7 Sa 441/16