Werden in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus so genannte DRK-Schwestern eingesetzt, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung, wenn diese nach Weisung des Krankenhauses gegen Entgelt tätig werden. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann die für die Einstellung erforderliche Zustimmung verweigern, wenn ein Einsatz geplant ist, der nicht nur vorübergehend sein soll.
BAG 21.02.2017 – 1 ABR 62/12