Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag muss in diesem nach § 3 Abs. 1 TzBfG klar, eindeutig und unmissverständlich geregelt sein, dass sich die Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Fristablaufs oder Zweckerreichung geeinigt haben.
BAG 15.02.2017 – 7 AZR 291/15