Die Regelung in einem Tarifvertrag, wonach für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich geleisteten Stunden von Bedeutung sind und Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub antritt, unbeachtet bleiben, könnte mit Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta der EU und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG unvereinbar sein, weil ein unzulässiger Anreiz bestehen könnte, auf Urlaub zu verzichten. Mit dieser Thematik wird sich nach einem Vorabentscheidungsersuchen des BAG nunmehr der EuGH befassen.
BAG 17.06.2020 – 10 AZR 210/19