Auch ohne Abmahnung ist eine fristlose Kündigung in einem langjährigen bislang beanstandungsfreien Beschäftigungsverhältnis gerechtfertigt, wenn ein Mitarbeiter zunächst einer Kollegin und anschließend sich selbst in den Schritt fasst und dem folgend kundtut, dass sich da etwas tue. § 12 Abs. 3 AGG steht der Kündigung ebenfalls nicht entgegen.
LAG Köln 19.06.2020 – 4 Sa 644/19