Ein ausschließlich rauchfreier Arbeitsplatz kann nicht beansprucht werden, wenn das in dem jeweiligen Bundesland geltende Nichtraucherschutzgesetz in bestimmten Bereichen (hier: Spielbank) das Rauchen ausnahmsweise gestattet. Der Arbeitgeber muss jedoch alle ihm zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Hierzu gehören etwa eine bauliche Trennung des Raucherbereiches sowie dessen ausreichende Be- und Entlüftung.
BAG 10.05.2016 – 9 AZR 347/15