Es besteht keine Verpflichtung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses ein Präventionsverfahren im Sinne des § 84 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Mithin liegt auch keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten vor, wenn ihm der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit bzw. Wartezeit, ohne ein derartiges Verfahren vorzuschalten, kündigt.
BAG 21.04.2016 – 8 AZR 402/14