Für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist es erforderlich, dass der betreffende Arbeitnehmer/in diese unter Einhaltung des in § 126 Abs. 1 BGB normierten Schriftformerfordernisses verlangt. Demzufolge bedarf es einer eigenhändigen Original-Namensunterschrift oder eines notariell beglaubigten Handzeichens. Die Geltendmachung per Telefax oder E-Mail reicht nicht aus. Wird das strenge Schriftformerfordernis missachtet, hat dies die Nichtigkeit der Erklärung zur Folge. Der in § 18 BEEG geregelte Sonderkündigungsschutz wird nicht ausgelöst.
BAG 10.05.2016 – 9 AZR 145/15