Wird die Gegenseite vor Erhebung einer Leistungsklage nicht erfolglos außergerichtlich zum Ausgleich der geschuldeten Leistung aufgefordert, ist die Klage grundsätzlich als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO anzusehen.
LAG Köln 06.05.2020 – 9 Ta 48/20
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