Seit 01. Januar 2018 muss eine Versorgungszusage nur noch drei Jahre bestanden haben, damit eine unverfallbare Anwartschaft erworben wird. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn der Mitarbeitende nur nach dem 31. Dezember 2017 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (dann gilt ggf. noch die alte Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren). Vielmehr ist zwingend erforderlich, dass die Rentenzusage ab dem 01. Januar 2018 schon drei Jahre bestanden hat.
LAG Baden-Württemberg 06.05.2020 – 4 Sa 51/19