Besteht eine negative Zukunftsprognose dahingehend, dass eine alkoholkranke Person aufgrund des Abbruchs diverser gescheiterter Entziehungskuren auch zukünftig erhebliche Fehlzeiten hat, kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist trotz Schwerbehinderung, hohem Lebensalter und langer Betriebszugehörigkeit wirksam sein.
LAG Berlin-Brandenburg 24.07.2019 – 15 Sa 2498/18