Entgegen dem Urteil des BAG vom 25.08 2018 (8 AZR 26/18) gilt die in § 288 Abs. 5 BGB normierte Verzugspauschale auch im Arbeitsrecht. Für die vom BAG vorgenommene Entfernung vom Gesetzeswortlaut besteht kein Grund.
LAG Sachsen 17.07.2019 – 2 Sa 364/18