Dauerkranke müssen von ihrem Arbeitgeber nicht darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ihre Urlaubsansprüche bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme verfallen. Vielmehr besteht eine entsprechende Verpflichtung erst, wenn der betroffene Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und zwar allein bezogen auf den dann noch konkret bestehenden Urlaubsanspruch.
LAG Hamm 24.07.2019 – 5 Sa 676/19